ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RISK EXPERTS RISIKO ENGINEERING GMBH ALS AUFTRAGNEHMER
- Geltungsbereich, Einbeziehung der AGB
Der Auftragnehmer übernimmt Beratungsaufträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie sind vereinbarter Bestandteil aller erteilten Aufträge. Sie gelten für künftige Aufträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich schriftlich einbezogen wurden. Die Erteilung des Auftrages gilt als Anerkennung der ausschließlichen Geltung der AGB des Auftragnehmers in der jeweils geltenden Fassung.
- Unverbindlichkeit von AGB des Auftraggebers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur insoweit verbindlich, als der Auftragnehmer ihrer Geltung beziehungsweise ihrer teilweisen Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
- Form und Umfang von Bearbeitungsaufträgen
Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich, rechts-gültig gezeichnet bestätigt werden: Sie verpflichten gegenseitig nur in dem schriftlich vereinbarten Umfang.
- Unterstützung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung sämtliche Informationen, die zur Erfüllung des Beratungsauftrages erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird das dem Auftragnehmer überlassene Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.), welches er nach Erfüllung des Beratungsauftrages zurückerhalten möchte, ausdrücklich benennen.
- Unterlassung der Abwerbung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede direkte oder indirekte Abwerbung von Mitarbeitern des Auftragnehmers für sein Unternehmen oder ihm nahe stehende Unternehmen zu unterlassen.
- Schutz geistigen Eigentums
- Der Auftragnehmer behält sich an Anboten, Berichten, Analysen, Gutachten, Organisationsplänen, Programmen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfen, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträgern und dergleichen Eigentums-, Musterschutz- und Urheberrechte vor.
- Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des Auftragnehmers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden.
- Der Auftraggeber haftet dafür, dass diese Unterlagen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Vertragspartner ein nicht ausschließliches Recht (Lizenz) eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten System überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben beim Auftragnehmer. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
- Erfüllungszeit, Erfüllungsort
- Der Zeitraum der Leistungserbringung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung. Der Beginn der Leistungserbringung setzt voraus, dass zwischen den Vertragspartnern alle kauf-männischen und technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Unterlagen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat.
- Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers ist Wien.
- Eigentumsvorbehalt
Die vom Auftragnehmer ausgefolgten, von ihm erstellten Leistungen (Unterlagen, Pläne usw.) bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber auf welchem Rechtsgrund auch immer beruhend Eigentum des Auftragnehmers.
- Honoraranspruch, Aufwandsersatz
- Der Auftragnehmer hat Anspruch auf das vereinbarte Beratungshonorar sowie einen allenfalls vereinbarten Aufwandsersatz. Sofern nichts Abweichendes vereinbart entsteht der Anspruch mit Erfüllung des Beratungsauftrages.
- Unterbleibt die Ausführung des Auftrages aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Honorar sowie der Aufwandsersatz. Im Falle einer Auftragsstornierung durch den Auftraggeber aus anderen Gründen wird der Auftrag nach Maßgabe der Auftragserfüllung abgerechnet, mindestens jedoch mit einem Drittel des vereinbarten Honorars und dem Ersatz des bis zur Auftragsstornierung tatsächlich getätigten Aufwands.
- Unterbleibt die Ausführung des Auftrages aus wichtigen Gründen in der Sphäre des Auftragnehmers, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars und des getätigten Aufwands, soweit diese Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind.
- Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen
- Das vereinbarte Beratungshonorar sowie ein allfälliger Aufwandsersatz werden zuzüglich Umsatzsteuer mit Rechnungslegung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem im Fälligkeitszeitpunkt gültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers auf Verzugsentschädigung bleiben unberührt.
- Geheimhaltung, Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen und Daten, die er vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Durchführung eines Auftrages erhalten hat, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich über die Beendigung des Auftrages hinaus. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß Datenschutzgesetz davon unter-richtet, dass der Auftragnehmer seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Auftragszwecke maschinell verarbeitet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit er sich zur Erbringung seiner Leistungen Dritter bedient, die Daten weiterzuleiten, sofern dies erforderlich ist. - Gewährleistung
- Das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften ist vom Auftraggeber nach Erfüllung des Beratungsauftrages schriftlich und detailliert zu rügen. Das Fehlen einer Rückäußerung oder das Unterlassen einer vollinhaltlichen Prüfung gilt als Genehmigung des Werkes und hat den Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Rücktrittsansprüche zur Folge. Beanstandungen der Leistung des Auftragnehmers sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen in schriftlicher Form geltend zu machen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für die Beseitigung von Mängeln die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
- Der Auftraggeber hat bei Fehlschlagen der Verbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes XIV.
- Dieser Anspruch auf Gewährleistung erlischt ein Jahr nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Auftragnehmers.
- Die Beweislastumkehr, also Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
- Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers, Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
- Die Haftung für vom Auftragnehmer durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Schäden, ausgenommen Personenschäden, sowie für Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber wird ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die von ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Vorstehende Haftungsregelungen betreffen vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche.
- Bei grober (ausgenommen krass-grober) Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bis zu einem Betrag in Höhe des 5-fachen des für den betreffenden Auftrag vereinbarten Honorars (ausschließlich allfälliger Aufwandsersatz).
- Für Gewinnentgang wird nur bei Vorsatz oder krass-grober Fahrlässigkeit gehaftet.
- Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Auftraggeber vom Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
- Erbringt der Auftragnehmer seine Beratungstätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschafstreuhänders, eines Rechtsanwaltes, und verständigt er hievon den Auftraggeber, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist der Ort des Sitzes des Auftragnehmers.
- Schriftform; Fertigung von Vertragserklärungen
Das Anbot auf Vertragsabschluss oder die Annahmeerklärung eines Vertragsanbotes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift-form sowie der rechtsgültigen Fertigung durch hierzu vertretungs-befugte Personen in vertretungsbefugter Anzahl. Dasselbe gilt für Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages und auch die Änderung dieser Bestimmung.
- Unwirksamkeitsklausel
Bei Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann durch eine Bestimmung ersetzt, die wirtschaftlich und in ihrer Intention der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.